Konkubinate und Pensionskassen, das ist so eine Sache.
Hier ein Beispiel für eine Antwort einer Pensionskasse auf die Frage hin, ob die Konkubinatspartnerin im Todesfalls berücksichtigt wird:



Der Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, wenn eine aktiv versicherte Person oder ein Invalidenrentner vor Bezug einer Altersrente stirbt.
Sie beziehen seit 20xx eine Altersrente. Somit entfällt in Ihrem Tode ein Todesfallkapital.
Im Todesfall eines Rentenbezügers besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Dieser Anspruch muss vor dem Rücktrittsalter begründet worden sein. Leider haben wir Ihrerseits keine Erklärung vor dem Rücktrittsalter erhalten.
Ihre eingereichte Erklärung bezieht sich auf das Todesfallkapital vor Erreichung des Rentenalters. Wir können dies daher nicht als Erklärung für die Lebenspartnerrente berücksichtigen.
Wir bedauern, Ihnen keinen besseren Bescheid geben zu können.

Diese Rückmeldung war ein Schock für meine Kunden!

Sie sind heute beide über 70 Jahre alt und leben seit über 20 Jahren im Konkubinat.
Im Jahr 2009 hat sich der Mann bei seiner Pensionskasse erkundigt, wie er seine Lebenspartnerin absichern könnte. Die Rückmeldung war, dass er entweder eine Lebenspartnerrente oder die Auszahlung eines Todesfallkapitals anmelden müsste. Das Paar hat sich dann für das Todesfallkapital entschieden und das entsprechende Formular ausgefüllt und eingereicht.
Jahre später, als ich mit den besagten Kunden einen Beratungstermin wahrnahm, erkundigte ich mich nach der finanziellen Absicherung im Todesfall des Mannes. Insbesondere auch deshalb, weil sie zusammen ein Eigenheim haben und die Frau aus persönlichen Gründen finanziell von ihrem Partner abhängig ist.

Sie teilten mir im Gespräch mit, dass sie sich vor Jahren um die Absicherung bei der Pensionskasse gekümmert haben. Sie haben mir die Unterlagen dafür gezeigt. Als ich diese studiert habe, ist mir folgender Passus aufgefallen.

Tod im Rentenalter
Im Todesfall eines Rentenbezügers besteht nur dann ein Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Lebenspartnerschaft vor dem Rücktrittsalter begründet worden ist.

Zuerst ging ich davon aus, dass dies so gemacht wurde, da sie die Auszahlung des Todesfallkapitals im Todesfall angemeldet haben, jedoch war ich mir nicht ganz sicher. Auch ist es so, dass nach dem Entscheid, eine Altersrente zu beziehen, keine Todesfallkapitalien ausbezahlt werden.
Die Kunden haben deshalb bei der Pensionskasse nachgefragt, ob die Deckung immer noch vorhanden sei und die bereits beschriebene Antwort erhalten.

Mit solch einer Auslegung einer Pensionskasse wurde ich bis dahin noch nie konfrontiert und ist für mich auch nicht wirklich nachvollziehbar, dass ein Konkubinat den Todesfall nur vor den Pension regeln kann.

Was ist ein Konkubinat?

In meinen Beratungen habe ich vielfach mit Konkubinaten zu tun.
Wenn Sie als Paar zusammenleben und dafür weder eine Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft eingehen, leben Sie in einem Konkubinat. Dies gilt für heterosexuelle Paare ebenso wie für homosexuelle Paare.

Für ein Konkubinat gibt es keine besonderen Regeln, die Sie beachten sollten: Sie haben also eine grosse Freiheit. Sie haben aber nicht die gleichen Rechte, wie in einer Ehe oder in einer eingetragenen Partnerschaft.
Hier finden sie weitere Punkte zum Konkubinat.

Es wird nach wie vor geheiratet, aber es gibt auch eine grosse Anzahl an Konkubinaten. Die Gründe dafür sind vielfältig:

Flexibilität: Das Konkubinat bietet Paaren mehr Flexibilität als eine Ehe. Es gibt weniger rechtliche Verpflichtungen und Formalitäten, was einige Paare als Vorteil wahrnehmen.

Persönliche Überzeugungen: Manche Menschen bevorzugen das Konkubinat aus persönlichen oder philosophischen Gründen, etwa weil sie traditionelle Ehekonzepte ablehnen.

Finanzielle Überlegungen: Im Konkubinat gibt es andere finanzielle Regelungen als in der Ehe, was für manche Paare günstiger sein kann, insbesondere in Bezug auf die Steuern.

Einfachheit bei Trennung: Eine Trennung im Konkubinat ist oft einfacher zu handhaben als eine Scheidung, da weniger rechtliche Schritte erforderlich sind.

Waren schon verheiratet: Es gibt Paare, welche beide schon eine Ehe «hinter sich haben» und nicht mehr heiraten wollen.

Stolperfallen in der Vorsorge bei Konkubinaten

Was auch immer die Gründe sein mögen, es sollte ein bewusster Entscheid sein. Gerade in der Vorsorge hat er teilweise grössere Konsequenzen. Hier eine Auflistung der wichtigsten Punkte innerhalb der drei Säulen:

AHV:

Hinterbliebenenrente: Konkubinatspartner haben keinen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der AHV. Dies kann besonders relevant sein, wenn einer der Partner nicht oder nur teilweise erwerbstätig ist.

Splitting: Bei verheirateten Paaren werden die während der Ehejahre erzielten Einkommen nicht geteilt (Splitting). Dies kann insbesondere bei Frauen zu tieferen Altersrenten führen.

Pensionskasse:

Hinterbliebenenleistungen: Im Todesfall sind die Leistungen für Konkubinatspartner oft weniger umfassend als für verheiratete Paare. Viele Pensionskassen erkennen Konkubinatspartner nur unter bestimmten Bedingungen als Begünstigte an (z.B. wenn sie finanziell vom Verstorbenen abhängig waren).

Vorbezug für Wohneigentum: Beim Vorbezug von Pensionskassengeldern für Wohneigentum können sich für Konkubinatspaare andere Regelungen ergeben als für Verheiratete. Gerade auch dann, wenn eine Trennung ansteht.

Säule 3a:

Begünstigung im Todesfall: Bei der Säule 3a haben Konkubinatspartner keinen automatischen Anspruch auf das Guthaben im Todesfall. Man kann unter gewissen Umständen den Konkubinatspartner begünstigen. Dies muss aber aktiv gemacht werden.

Konkubinate und Pensionskassen sind also nicht gleich, wie verheiratete und Pensionkassen.

Pensionskassen-Reglement und Vorsorgeplan

Ich möchte nicht behaupten, dass dies von allen Pensionskassen gleich gehandhabt wird. Es gibt definitiv Pensionskassen, die ihr Regelwerk weniger stark auslegen.

Hier einige Auszüge aus verschiedenen Reglementen:

Pensionskasse 1

Hinterbliebenenleistungen
Eheähnliche Lebensgemeinschaft
Die eheähnliche Lebensgemeinschaft, auch unter Personen gleichen Geschlechts, ist der Ehe gleichgestellt, falls folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) beide Partner sind weder verheiratet, noch führen sie eine eingetragene Partnerschaft, noch besteht zwischen ihnen eine nahe Verwandtschaft, die eine Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft ausschliessen würde,
b) die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar mindestens 5 Jahre ununterbrochen bestanden oder die überlebende Partnerin bzw. der überlebende Partner muss bei kürzerem Bestehen zusätzlich für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen,
c) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde schriftlich vereinbart und die Vereinbarung wurde innert 3 Monaten nach dem Tod der Pensionskasse eingereicht.
Die Unterstützungsvereinbarung muss auf die berufliche Vorsorge gerichtet sein. Erfolgt die Begünstigungserklärung im Rahmen einer letztwilligen Verfügung, bedarf diese eines ausdrücklichen Hinweises auf die vorliegende Reglementsbestimmung oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge.

Pensionskasse 2

Partnerrente
Im Vorsorgeplan ist festgehalten, ob sowohl Ehegatten als auch unverheiratete Lebenspartner oder ausschliesslich Ehegatten begünstigt sind und ob die Partnerrente mit Grunddeckung oder mit erweiterter Deckung vorgesehen ist.

Grunddeckung
Einen anspruchsberechtigten Lebenspartner hinterlässt, der in diesem Zeitpunkt
a) für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, oder
b) das 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
Ist keine dieser beiden Voraussetzungen nach a) oder b) erfüllt, wird eine einmalige Abfindung in der Höhe von 3 Jahresrenten ausgerichtet.
Der Rentenanspruch fällt weg, wenn die anspruchsberechtigte Person heiratet oder stirbt.

Voraussetzungen für den Anspruch des unverheirateten Lebenspartners
Der Anspruch auf die Partnerrente des unverheirateten Lebenspartners setzt eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft voraus. Kein Anspruch besteht, wenn der überlebende Lebenspartner bereits eine Ehegattenrente oder eine Lebenspartnerrente von einer in- oder ausländischen Vorsorgeeinrichtung bezieht.
Eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft liegt vor, wenn im Zeitpunkt des Todes
a) beide Lebenspartner unverheiratet und nicht miteinander verwandt sind und
b) sie nicht im Sinne des Gesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare eingetragen sind und
c) beide Lebenspartner in den letzten 5 Jahren bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt und Wohnsitz geführt haben. Ist die versicherte Person geschieden, gilt als frühester Beginn der Lebenspartnerschaft das Datum der rechtskräftigen Scheidung der versicherten Person;
oder
der hinterbliebene Lebenspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist;
oder
der hinterbliebene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss.

Keine Rente wird ausbezahlt, wenn die versicherte Person nach Vollendung des 69. Altersjahres geheiratet hat oder die Voraussetzungen an eine anspruchsbegründende Lebenspartnerschaft nach Vollendung des 69. Altersjahres erfüllt sind oder sie im Zeitpunkt der Eheschliessung oder des Beginns der anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft das 65. Altersjahr vollendet hatte und an einer ihr bekannten schweren Krankheit litt, an der sie innerhalb von 2 Jahren nach Eheschliessung oder Beginn der anspruchsbegründenden Lebenspartnerschaft gestorben ist.
Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit sie die Mindestleistungen nach BVG beeinträchtigen.

  • Auch bei dieser Pensionskasse gibt es eine Frist. Immerhin geht sie bis knapp 70.

Pensionskasse 3

Partnerinnen- bzw. Partnerrente
Die Konkubinatspartnerin bzw. der Konkubinatspartner einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine lebenslängliche Partnerinnen- bzw. Partnerrente, sofern sie bzw. er
a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss, welches vor dem Todgemeinsam betreut worden ist oder
b) das Konkubinat bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen mindestens fünf Jahre gedauert hat und eine der folgenden zwei Bedingungen erfüllt ist:
– Die versicherte Person wohnte während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner bzw. der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung, oder
– sie hat zu Lebzeiten einen von beiden Partnern unterzeichneten Konkubinatsvertrag eingereicht.
Die hinterlassene Person meldet der Stiftung ihren Anspruch innert drei Monaten nach dem Tod der versicherten Person an.
Der Anspruch auf eine Partnerinnen- bzw. Partnerrente entsteht mit dem Tode der versicherten Person, frühestens aber nach Beendigung der vollen Lohnfortzahlung bzw. Lohnersatzzahlung oder mit Erlöschen des Anspruchs auf eine Alters- oder Invalidenrente.
Der Anspruch auf eine Partnerinnen- bzw. Partnerrente erlischt bei anspruchsberechtigten Personen, die mit der versicherten Person verheiratet gewesen waren, mit der Wiederverheiratung oder deren Tod, bei den übrigen rentenberechtigten Personen bei Verheiratung, Eingehen eines neuen Konkubinats oder bei Tod. Wird die eingegangene Ehe bzw. das neue Konkubinat vor Ablauf von zehn Jahren aufgelöst, ohne dass daraus Leistungen fällig werden, lebt der Anspruch gegenüber der Stiftung wieder auf.

Vorsorgeplan

Wichtig ist zu erwähnen, dass es nicht nur auf das Pensionskassen-Reglement ankommt, sondern auch auf den Vorsorgeplan. In diesem sind die spezifischen Leistungen definiert, welche der Arbeitgeber mit der Pensionskasse vereinbart. Z.b.:
Versicherter Lohn
Höhe der Altersbeiträge
Zusätzliches Todesfallkapital
etc.

Auch verlangen heutzutage die meisten Pensionskassen, ein Dokument, welches das Konkubinat / die Lebensgemeinschaft bestätigt. Sei dies ein Formular der Pensionskasse, ein Konkubinatsvertrag, ein Testament, in welchem ein ausdrücklicher Hinweis auf auf die berufliche Vorsorge enthalten ist.
Auch gibt es Fristen, bis wann diese Dokumente im Todesfall eingereicht werden müssen.

Bitte auch hier, das jeweilige Reglement Ihrer Pensionskasse prüfen.

Zusätzliches Todesfallkapital

Es kann sein, dass ihr Arbeitgeber zusätzliche Leistungen mit der Pensionskasse vereinbart. Dies kann ein zusätzliches Todesfallkapital sein. Dieses wird nebst den bestehenden Leistungen ausbezahlt. Die Höhe ist sehr individuell und bezieht sich auf die Vereinbarung im Vorsorgeplan an.
Aber auch diese Leistungen sind nur vor 65 möglich.
Bei diesem Kapital greift dann noch die Begünstigungsordnung, welche definiert, wer genau was erhält.
Die Rangordnung ist im Gesetz so definiert:

a) dem Witwer oder der Witwe; falls diese nicht vorhanden sind,
b) den Kindern, welche Anspruch auf Waisenrenten haben; falls diese nicht vorhanden sind,
c) natürlichen Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder der Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss oder die mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen im Konkubinat gelebt hat, wenn die folgende Bedingung erfüllt ist:
– Die versicherte Person wohnte während der letzten fünf Jahre bis zu ihrem Tod mit dem Partner bzw. der Partnerin in einer gemeinsamen Wohnung
etc.

Bei Konkubinaten wird die überlebende Person nicht als Witwe/Witwer bezeichnet, dies ist nur bei Ehepartnern der Fall.
Der Abschnitt b) ist vermutlich auch höchst selten, denn eigene Kinder erhalten bis 18 und wenn sie noch in Ausbildung sind, bis zur Vollendung des 25. Altersjahres eine Waisenrente (hier geht es eher um Spezialfälle bei überobligatorischen Deckungen).
Der Konkubinatspartner kann nur begünstigt werden, wenn diese ersten zwei Gruppen nicht vorhanden sind. Auch gilt es dann, die Quote festzulegen.

Konkubinate und Pensionskassen

Können meine Kunden nun etwas gegen diese Entscheidung tun?
Eine kurzfristige Heirat würde in diesem Fall auch nichts mehr bringen, wie dem Reglement der Pensionskasse zu entnehmen ist. Im Reglement dieser Pensionskasse steht:

Erfolgt die Eheschliessung nach dem Referenzalter gemäss Vorsorgeplan, wird die Ehegattenrente auf folgenden Prozentsatz herabgesetzt:
Eheschliessung nach dem 69. Altersjahr: 0%

Auszug aus dem Vorsorgereglement der Pensionskasse

Ich habe mit der Pensionskasse Kontakt aufgenommen und erklärt, dass aus meiner Sicht aus folgendem Grund doch ein Anrecht besteht.
Meine Kunden haben der Pensionskasse im Jahre 20xx mit dem damaligen Formula X mitgeteilt, dass das Todesfallkapital an die Lebenspartnerin ausbezahlt werden soll im Falle des Todes des Versicherten.

In diesem Anhang X steht unter der Rangordnung c. «massgeblich unterstützte Personen oder Personen in Lebensgemeinschaften seit mindestens 5 Jahren, oder….» und dort wurde der Name der Lebenspartnerin eingesetzt. Daraus ist aus meinem Verständnis ersichtlich bzw. besteht für mich die schriftliche Bestätigung des Versicherten, dass diese Lebensgemeinschaft bereits vor dem Rücktrittsalter gemeldet wurde.

Die Mitarbeiter, mit denen ich zu tun hatte, haben mein Anliegen verstanden und sich für meine Kunden eingesetzt. Leider war die Antwort aber nochmals negativ.

Somit entgehen der Lebenspartnerin im Todesfall ihres Partners rund CHF 20’000.- pro Jahr an Rente.

Nächste Schritte

Wie wir gesehen haben, bietet das Leben im Konkubinat viele Freiheiten, bringt aber auch spezifische Herausforderungen in der finanziellen und rechtlichen Absicherung mit sich, insbesondere im Bereich der Pensionskasse.

Was sollten Sie nun als nächstes unternehmen, wenn Sie sich noch nicht darum gekümmert haben.

  1. Begünstigung klären:
    • Überprüfen Sie, ob Ihre Pensionskasse die Möglichkeit bietet, den Konkubinatspartner als Begünstigten im Todesfall einzusetzen. Die allermeisten Pensionskassen bieten diese Option. Oft sind aber bestimmte Bedingungen zu erfüllen (z.B. eine Mindestdauer des Zusammenlebens).
  2. Voraussetzungen prüfen:
    • Informieren Sie sich über die spezifischen Voraussetzungen Ihrer Pensionskasse für die Anerkennung eines Konkubinatspartners als Begünstigten. Häufig sind Nachweise über die Dauer des Zusammenlebens und die gegenseitige finanzielle Abhängigkeit erforderlich.
  3. Schriftliche Vereinbarung:
    • Erstellen Sie eine schriftliche Vereinbarung, die die finanzielle Unterstützung des Partners im Todesfall regelt. Dies kann helfen, Unklarheiten zu vermeiden und die Ansprüche des überlebenden Partners zu sichern. Hier gibt es Pensionskassen, bei welchen ein spezifisches Formular vor dem Todesfall eingereicht werden muss.
  4. Regelmässige Überprüfung:
    • Die Lebensumstände ändern sich, und es ist wichtig, die Begünstigtenregelungen in regelmässigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Gerade auch, wenn Sie den Arbeitgeber wechseln oder wie in meinem Beispiel, vor der Pensions die Pensionskasse nochmals anfragen, ob alles geregelt ist.

Entscheidend ist, dass Sie sich mit dem Thema aktiv auseinandersetzen. Ihre Liebsten werden es Ihnen danken, wenn etwas passieren sollte.

Vielleicht machen Sie sich nun Gedanken, doch zu heiraten? Falls ja, empfehlen ich Ihnen meinen FinanzFreunde-Talk, wo ich mit FinanzFabio über die Unterschiede zwischen Heirat und Konkubinat spreche.
Wie bereits erwähnt, muss dies jeder für sich entscheiden. Wichtig ist einfach, dass Sie sich um ihre Vorsorge kümmern.

Melden Sie sich bei mir, wenn Sie für sich Klarheit haben wollen.


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