Konkubinate und Pensionskassen, das ist so eine Sache. Hier ein Beispiel für eine Antwort einer Pensionskasse auf die Frage hin, ob die Konkubinatspartnerin im Todesfalls berücksichtigt wird: Der Anspruch auf ein Todesfallkapital besteht, wenn eine aktiv versicherte Person oder ein Invalidenrentner vor Bezug einer Altersrente stirbt. Sie beziehen seit 20xx eine Altersrente. Somit entfällt in Ihrem Tode ein Todesfallkapital.Im Todesfall eines Rentenbezügers besteht Anspruch auf eine Lebenspartnerrente. Dieser Anspruch muss vor dem Rücktrittsalter begründet worden sein. Leider haben wir Ihrerseits…
Archive