Viele sind es sich vermutlich gar nicht bewusst, aber das Alter 58 kann in der Pensionsplanung ein entscheidendes Alter sein. Was ich damit meine, werde ich im folgenden Beitrag beleuchten.

Es geht um die Pensionskasse und unsere Möglichkeiten, welche sich mit diesem Alter verändern können. Ich schreibe bewusst können, weil wohl gesetzliche Grundlagen vorhanden sind, aber im Einzelfall gilt es immer das Reglement der Pensionskasse zu prüfen.

Auch beschreibe ich zwei wirklich konträre Möglichkeiten.
Es gibt die Personen, welche bei einem Stellenverlust ab Alter 58 gerne weiterhin in einer Pensionskasse verbleiben möchten und Personen, welche um dieses Datum herum lieber das Kapital aus der Pensionskasse auf zwei Freizügigkeitskonten überweisen möchten.

Fangen wir gleich damit an, dass Sie selber kündigen.

Ich kündige den Job vor Alter 58

Warum sollten Sie vor Alter 58 den Job kündigen wollen?!

Diese Variante ist sicher für viele nicht die richtige. Doch komme ich in meiner Beratung immer wieder zu dieser Thematik. Dabei geht es aber ausschliesslich um Kunden, welche erhebliche finanzielle Mittel haben und den Kapitalbezug aus der Pensionskasse wünschen.

Bei allem, was mit der Pensionskasse zu tun hat, muss aber immer das Reglement konsultiert werden. Darin ist definiert, was wirklich möglich ist.

Personen, welche mit einer Frühpension um das Alter 58 liebäugeln und Kapital beziehen möchten, müssen sich folgendes bewusst sein.

Bei vielen Pensionskassen steht im Reglement in etwa:
Der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht, wenn der Versicherte nach Vollendung des 58. Altersjahres in den Ruhestand tritt, spätestens am Ersten des Monats nach Vollendung des 65. Altersjahres. Die Altersleistung wird in Form einer lebenslänglichen Altersrente und/oder eines Alterskapitals bis 100 % ausgerichtet.

Die entscheidende Passage ist «der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht».

Beachten Sie bitte, dass es auch Pensionskassen gibt, die ein anderes Alter als 58 in ihren Reglementen stehen haben.

Steuern sparen

Aber warum ist die Pensionierung in der Pensionskasse für diese Personen nicht attraktiv?

Weil sie das Kapital beziehen möchten und nicht in Teilschritten in die Pension gehen werden oder können, müssten sie alles auf einmal beziehen, wenn Sie sich innerhalb der Pensionskasse nach Alter 58 pensionieren lassen. Das ist mit der Passage «der Anspruch auf eine Altersleistung entsteht» gemeint.

Da diese Personen aber vielfach innerhalb der Pensionskasse ein erhebliches Kapital haben, würde es Sinn machen, das Geld in zwei unterschiedlichen Steuerjahren zu beziehen. Somit können erheblich Steuern gespart werden.
Aber aufgepasst! Das gilt nicht in jedem Kanton. Da bestehen grosse Unterschiede. Es gibt Kantone, wo es steuerlich keinen Unterschied macht, ob CHF 1 Mio. oder in zwei Jahren jeweils CHF 500’000 bezogen werden. Diese Kantone habe z.B. eine lineare Steuer.

Es gilt also auch hier wieder, dass die Situation individuell geprüft werden muss.

Splitting des Alterskapitals

Wenn sich nun eine Person und ich betone nochmals, er handelt sich hier um Personen, welche über erhebliche finanzielle Mittel verfügen, frühzeitig pensionieren lassen möchte oder auch einfach die Wahl haben möchte, wann sie das Kapital beziehen will, ist der eleganteste Weg, vor Alter 58 die Arbeitsstelle zu kündigen.

Es reicht hierbei aber nicht, die Kündigung vor Alter 58 mitzuteilen. Nein, das Arbeitsverhältnis muss vor Alter 58 aufgelöst sein.

In diesem Moment muss das Kapital auf eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden. Auch kann nur bei diesem Übertrag, das Kapital auf zwei unterschiedliche Stiftungen aufgeteilt werden. Wie die Aufteilung erfolgen soll, kann situativ entschieden werden. Es muss also nicht eine 50/50 Aufteilung sein.

Der Kapitalbezug ist gemäss Freizügigkeitsgesetz, aber erst ab dem vollendeten Alter 60 möglich oder anders gesagt, frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter. Wenn Sie 60 sind, können Sie das Kapital jederzeit beziehen.

Falls Sie nach Alter 58 wieder anfangen zu arbeiten, müsste das Freizügigkeitskapital wieder in die neue Pensionskasse überführt werden, falls es nicht schon bezogen wurde. Dies wird aber nicht so streng genommen.

Kann ich nach Alter 58 das Kapital nicht auf eine Freizügigkeitsstiftung überweisen?

Dies ist möglich, wenn einem die Stelle gekündigt wird oder man selber kündigt. Aber nur unter folgenden Bedingungen.

Es muss der Nachweis der Arbeitslosigkeit erbracht werden, damit die Freizügigkeitsleistung überwiesen wird. Auch beim Nachweise einer Selbständigkeit würde es gehen, wenn diese von der AHV anerkannt wird.

Wenn diese Bedingungen nicht erfüllt werden, erfolgt die Pensionierung in der Pensionskasse. Ob als Rente, Kapitalbezug oder Mischform kann dann je nach Reglement gewählt werden. Einfach die oben beschriebene Aufteilung kann nicht getätigt werden.

Gibt es Alternativen?

Wenn es bei Ihnen aus steuerlicher Sicht interessant ist, das Kapital in unterschiedlichen Steuerjahren zu beziehen, gibt es auch die Möglichkeit, der gleitenden Pensionierung. Damit gehen Sie in mehreren Schritten in den Ruhestand.
Über die Rückzahlung einer Hypothek kann ebenfalls ein gestaffelter Bezug vorgenommen werden. Aber auch hier muss das Reglement konsultiert werden, um zu prüfen, bis zu welchem Alter dies getan werden kann.

Was gibt es sonst noch zu beachten?

Denken Sie bitte daran, dass bei all diesen Möglichkeiten immer daran gedacht werden muss, dass eine allfällige Sperrfrist eingehalten wird.
Falls Sie in den letzten drei Jahren einen Einkauf in die Pensionskasse getätigt haben, darf dieses Kapital nicht in Kapitalform bezogen werden. Diese Regelung gilt immer bei Pensionskassen-Einkäufen.

Was mache ich nach dem Übertrag mit dem Kapital?

Hier kommt es wiederum darauf an, was Sie mit dem Geld vorhaben. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass ein Kapitalbezug nur Sinn macht, wenn Sie mit dem Geld umgehen können!
Und ich meine das so, wie ich es schreibe. Immer wieder erlebe ich in meinen Beratungen die Situation, dass die Kunden den Kapitalbezug wünschen. Wenn ich aber sehe, dass sie bisher mit dem Geld nicht «richtig» umgehen konnten, kann ich wohl diesen Wunsch nicht verbieten, aber darauf hinweisen, wie ich das sehe.

Das ist meine Verantwortung gegenüber den Kunden.

Wenn Sie das Geld für längere Zeit nicht benötigen, können Sie es innerhalb der Freizügigkeitslösungen investieren. Durch die Aufteilung in zwei Gefässe haben Sie die Möglichkeit, unterschiedliche Strategien aufzusetzen, was in der Diversifikation unterstützt.

Es gibt verschiedenste Anbieter, mit unterschiedlichen Strategien. Hier lohnt es sich, zu prüfen, was für Sie der richtige Ansatz ist. Gehen Sie also nicht einfach zur Hausbank.
Sie finden von Kontolösungen bis zu sehr hohen Aktienanteilen alles. Auch sind Sie frei, den Anbieter jederzeit zu wechseln. Entscheidend ist nur, dass das Kapital innerhalb der Freizügigkeit verbleibt.

Auch hier gilt wieder, dass es Sinn macht, mittels einer Pensionsplanung die Gesamtheit der Situation zu prüfen und daraus mögliche Planungsvarianten zu erarbeiten. Diese geben Ihnen die Grundlage, zu entscheiden, welcher Weg für Sie der richtige ist.

Diese kann bei jedem anders aussehen.

Nun wechseln wir die Ausgangslage und befassen uns mit einem Stellenverlust nach 58.

Weiterversicherung bei Stellenverlust ab Alter 58

Wenn jemand nach vollendetem Alter 58 die Stelle verliert, ist das nicht nur persönlich und meistens auch finanziell ein herber Rückschlag, es hat auch auf die Pensionskasse eine grosse Auswirkung.
Grundsätzlich, werden die sogenannten Freizügigkeitsleistungen aus der Pensionskasse, in diesem Moment auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen, weil Sie nicht mehr angestellt und somit auch nicht mehr bei einer Pensionskasse versichert sind.

Erklärung:
Die Freizügigkeitsleistung ist das Sparguthaben, welches Sie und der Arbeitgeber über die Sparbeiträge und den Zins angespart haben. Dieses Kapital innerhalb der Pensionskasse gehört Ihnen.

Wenn das Kapital auf einem Freizügigkeitskonto oder Depot ist, kann es mit 65 nur noch als Kapital und nicht als Rente bezogen werden (es gibt eine Vorsorgestiftung, die via Freizügigkeitskonto eine Rente ausbezahlt. Diese Rente ist allerdings tiefer als wenn es via einer Pensionskasse ausbezahlt wird).

Für die einen mag dies, wie weiter oben beschrieben, kein Problem sein, denn sie möchten das Geld aus der Pensionskasse sowieso als Kapital beziehen. Für die, welche aber eine gewisse Sicherheit bezüglich Einkommen im Alter suchen, ist das eine beunruhigende Ausgangslage.

Hier hat der Gesetzgeber per 1.1.2021 eine neue Möglichkeit geschaffen. Es geht um den Gesetzesartikel Art. 47a BVG. Mit diesem Gesetz haben Sie die Möglichkeit erhalten, in der Pensionskasse des letzten Arbeitgebers zu verbleiben. Die Idee ist:

  • Betroffene, welche kurz vor ihrer Pensionierung entlassen werden, sollen das Niveau in der beruflichen Vorsorge beibehalten können.
  • Zudem soll damit verhindert werden, dass sie – zu einem späteren Zeitpunkt – auf Ergänzungsleistungen angewiesen sind.

Wie kann man sich weiterversichern nach Alter 58?

Freiwillig Versicherte können wählen, in welcher Form der beim bisherigen Arbeitgeber vorhandene Vorsorgeplan weitergeführt werden soll. Sie haben zwei Möglichkeiten:

  1. Versichern der Invaliden- und Hinterlassenenrenten sowie Altersrenten
  2. Versichern der Invaliden- und Hinterlassenenrenten

Der Vorsorgeplan (darin werden die Leistungen definiert) des bisherigen Arbeitgebers für die Risikoversicherung und die Sparlösung kann dabei nicht verändert werden. Aber auch hier gilt es, das Reglement der Pensionskasse zu konsultieren. Es kann sein, dass Lösungen angeboten werden, welche über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehen, also eine Besserstellung der Versicherten anbieten.

Sie müssen allerdings sämtliche Beiträge übernehmen.
Also nicht nur die, welche Sie bis jetzt als Arbeitnehmer geleistet haben, sondern auch die, welche der Arbeitgeber eingezahlt hat. Dies bedeutet eine erhebliche finanzielle Belastung und kann sich definitiv nicht jede oder jeder leisten.
Darum sehen viele Pensionskassen im Reglement vor, dass Sie einen tieferen als Ihren bisherigen Lohn versichern lassen können. Dadurch sind die Beiträge tiefer und allenfalls bezahlbar.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Sie müssen über Alter 58 sein und der Arbeitgeber muss Ihnen gekündigt haben.

Auch müssen Sie im Normalfall (es ist gesetzlich nicht geregelt) innert eines Monats nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung den Antrag zur Weiterversicherung der Pensionskasse stellen.

Was muss noch beachtet werden?

Hat die Weiterversicherung länger als zwei Jahre gedauert, müssen Sie bei der Pensionierung die Rente beziehen; eine Kapitalauszahlung kann nicht mehr verlangt werden.

Die freiwillige Weiterversicherung endet, wenn Sie das Referenzalter (aktuell 65) erreicht haben. Sie bekommen eine Altersrente gemäss den dann geltenden Reglementen der Pensionskasse.

Sie können die Weiterversicherung jederzeit per Ende des folgenden Monats kündigen oder Sie können sich frühzeitig pensionieren lassen. Auch hier gelten die oben genannten zwei Jahre. Danach kann auch bei einer Frühpension nur noch die Rente und kein vollständiger Kapitalbezug oder eine Mischform gewählt werden.

Die freiwillige Weiterversicherung endet grundsätzlich, wenn Sie aufgrund eines Stellenantritts in eine neue Vorsorgeeinrichtung eintreten. Aber auch hier gilt es, die Bedingungen genau zu prüfen.

Gibt es Alternativen?

Wenn Sie sich arbeitslos melden, sind Sie ab dem Tag, für welchen Sie erstmals Arbeitslosengeld erhalten, automatisch bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Es ist möglich, auch den Sparprozess bei der Auffangeinrichtung weiterzuführen (Vorsorgeplan WO20). Ein entsprechender Antrag muss innerhalb von 90 Tagen nach dem Austritt bei der Auffangeinrichtung eingereicht werden. Auch hier müssen Sie die Sparbeiträge selber zahlen.
Die Leistungen sind aber nur gemäss BVG versichert. Das bedeutet, nur die minimalen gesetzlichen Leistungen sind versichert und das kann gegenüber der freiwilligen Weiterversicherung, eine tiefere Rente bedeuten.

Macht das für mich Sinn?

Diese Frage kann nur beantwortet werden, wenn eine finanzielle Auslegeordnung gemacht wird. Zudem hängt die Fragestellung auch mit der Risikoneigung zusammen. Für Personen, welche das Risiko scheuen (z.B. das Kapital langfristig zu investieren), kann es ein möglicher Lösungsansatz sein.

Ob die freiwillige Weiterversicherung via Pensionskasse des letzten Arbeitgebers oder die Lösung via der Auffangeinrichtung (wenn Sie beim RAV angemeldet sind) Sinn macht, müsste ebenfalls geprüft werden.

Alter 58

Sie merken, die von mir beschriebenen Optionen, könnten unterschiedlicher nicht sein. Der gemeinsame Nenner ist das Alter 58. Für die einen liegt der Handlungsbedarf bevor sie 58 werden und für die anderen danach.

Bei beiden Ausgangslage ist es von Vorteil, wenn Sie als Entscheidungsgrundlage eine Pensionsplanung erstellt haben. Dadurch kann über einen längeren Betrachtungshorizont geprüft werden, was die Auswirkungen sind.

Wie Sie vermutlich bemerkt haben, gibt es nicht die eine richtige Lösung. In den Beratungen sehe ich, wie entscheidend es ist, die Einstellungen der Kunden ins Zentrum zu stellen. Was nützt Ihnen ein Konzept, wenn es «finanzplanerisch» korrekt ist, aber Sie dadurch nicht ruhig schlafen können?

Melden Sie sich bei mir, wenn Sie für sich Klarheit haben wollen.


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